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   LSG Baden-Württemberg, 04.04.2023 - L 10 R 3518/22 WA   

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LSG Baden-Württemberg, 04.04.2023 - L 10 R 3518/22 WA (https://dejure.org/2023,15190)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.04.2023 - L 10 R 3518/22 WA (https://dejure.org/2023,15190)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. April 2023 - L 10 R 3518/22 WA (https://dejure.org/2023,15190)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • LSG Baden-Württemberg, 10.02.2022 - L 10 R 1589/19

    Anspruch auf Überbrückungsübergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 04.04.2023 - L 10 R 3518/22
    Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahrens L 10 R 1589/19 wird als unzulässig verworfen.

    Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahrens L 10 R 1589/19.

    Die dagegen mit dem Begehren auf Gewährung von Zwischenübergangsgeld für die Zeit vom 07.03.2017 (Tag der Arbeitslosmeldung des Antragstellers nach dem Ende seines Beschäftigungsverhältnisses als Flugbegleiter am 31.03.2016) bis 02.05.2018 (Tag vor Beginn der Ausbildungsmaßnahme zum Wirtschaftsinformatiker) gerichtete Klage wies das Sozialgericht Freiburg (SG) mit Urteil vom 10.04.2019 (S 4 R 5638/18) ab, die Berufung des Klägers der erkennende Senat mit Beschluss vom 10.02.2022 (L 10 R 1589/19) gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zurück.

    Mit Schreiben vom 13.12.2022 (am 14.12.2022 eingegangen) hat der Kläger beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg die Wiederaufnahme des Verfahrens L 10 R 1589/19 beantragt.

    Krankheit in Verbindung mit den übermittelten Unterlagen" sei; diese Unterlagen habe er nicht schon im Erörterungstermin (gemeint: der Erörterungstermin am 18.11.2021 vor dem Berichterstatter des Senats im Verfahren L 10 R 1589/19) vorlegen können.

    den Beschluss des Senats vom 10.02.2022 aufzuheben, das Berufungsverfahren L 10 R 1589/19 wieder aufzunehmen, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10.04.2019 (S 4 R 5648/19) sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.11.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 30.04.2015 bis 02.05.2018 und vom 30.04.2020 bis zum 14.06.2020 Übergangsgeld zu gewähren sowie "zu überprüfen, ob die biographischen und gesundheitlichen Angaben in den veröffentlichten Entscheidungen im Hinblick auf datenschutzrechtliche Gesichtspunkte ausreichend anonymisiert sind und ob ein Anspruch auf Prozesszinsen nach entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 BGB besteht".

    Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Prozessakten des Senats (Verfahren L 10 R 3518/22 WA und L 10 SF 919/23 AB), der Prozessakten der Verfahren S 4 R 5638/18 und L 10 R 1589/19 sowie der Prozessakte des BSG des Verfahrens B 5 R 45/22 B Bezug genommen.

    Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag des Klägers, das mit rechtskräftigem, instanzbeendenden Beschluss des erkennenden Senats vom 10.02.2022 - mit dem der Senat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 10.04.2019 (S 4 R 5638/18) nach § 153 Abs. 4 SGG aus sachlich-rechtlichen Gründen zurückgewiesen hat - abgeschlossene Berufungsverfahren L 10 R 1589/19 wieder aufzunehmen (zur Unterscheidung zwischen einer Wiederaufnahmeklage und einem entsprechenden Antragsverfahren - wie vorliegend -, vgl. nur Bundesverfassungsgericht - BVerfG - 22.01.1992, 2 BvR 40/92, in juris, Rn. 6; Bullwan in BeckOGK SGG, § 179 Rn. 68, Stand 01.02.2023; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 179 Rn. 7, alle m.w.N.).

    Soweit der Kläger, freilich erstmals nach Erlass des Senatsbeschlusses vom 10.02.2022, gemeint hat, der Berichterstatter im Verfahren L 10 R 1589/19 sei im Rahmen der Durchführung jenes Verfahrens voreingenommen gewesen (s. zusammengefasst dazu die Ausführungen im Beschluss vom 30.03.2023, L 10 SF 919/23 AB), begründet dies schon deshalb keinen Nichtigkeitsgrund nach § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, weil der Kläger seinerzeit ein entsprechendes Ablehnungsgesuch nicht angebracht hat.

  • BSG, 23.04.2014 - B 14 AS 368/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 04.04.2023 - L 10 R 3518/22
    Der Wiederaufnahmeantrag, über den der Senat nach Ablehnung des Befangenheitsgesuchs des Klägers gegen den Berichterstatter - insoweit wird vollumfänglich auf den Beschluss vom 30.03.2023 (L 10 SF 919/23 AB) Bezug genommen - in seiner geschäftsplanmäßigen berufsrichterlichen Besetzung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 585 der Zivilprozessordnung (ZPO) und analog § 158 Satz 1 und 2 SGG entscheidet (s. dazu nur BSG 23.04.2014, B 14 AS 368/13 B, in juris, Rn. 12 ff.; BSG 10.07.2012, B 13 R 53/12 B, in juris, Rn. 11 ff.; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., Rn. 9, alle m.w.N.), ist bereits unzulässig, da ein Wiederaufnahmegrund nicht schlüssig dargetan ist; auch darauf sind die Beteiligten vorab hingewiesen worden.

    Zur Statthaftigkeit der Klage gehört auch, dass der Kläger das Vorliegen eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrunds schlüssig darlegt (statt vieler nur BSG 23.04.2014, B 14 AS 368/13 B, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.04.2019 - L 8 R 164/14

    Voraussetzungen einer Bewilligung von Übergangsgeld nach durchgeführter

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 04.04.2023 - L 10 R 3518/22
    Der Kläger hat dem Senat im hiesigen Verfahren folgende Dokumente vorgelegt: Auszug (S. 5 und 6 des Versicherungsverlaufs) der Rentenauskunft der Beklagten vom 08.11.2022 (S. 26 f. Senats-Akte), Auszug des Schreibens der Beklagten an ihn vom 23.09.2022 betreffend seines "Antrags auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters nach § 109 Abs. 5 Satz 4 SGB VI" (S. 28 Senats-Akte), Auszug aus der Rentenauskunft der Beklagten vom 17.09.2015 (S. 29 Senats-Akte), Schreiben seiner Krankenkasse an ihn vom 22.12.2014 (Aufforderung zur Reha-Antragstellung nach § 51 Abs. 1 SGB V, S. 33 Senats-Akte), erste Seite seines Antrags auf eine medizinische Rehabilitation an die Beklagte von Februar 2015 (S. 35 Senats-Akte), Entlassungsschein der O1klinik S1 vom 29.04.2015 (S. 36 Senats-Akte), Bildkopie ("Screenshot") des (Internet-)Impressums der O1klinik S1 ohne Datum (S. 37 Senats-Akte), Sozialmedizinisches Gutachten (C1 Medizinischer Dienst der Krankenversicherung B2 - MDK - anlässlich der Dauer bzw. Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit) vom 17.12.2014 (S. 30 ff. Senats-Akte) sowie Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.04.2019 (L 8 R 164/14; aus www.sozialgerichtsbarkeit.de, S. 74 ff. Senats-Akte).

    Hinsichtlich des - auf der Seite www.sozialgerichtsbarkeit.de abgerufenen und vom Kläger übermittelten - Urteils des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.04.2019 (L 8 R 164/14) scheitert ein Wiederaufnahmegrund bereits daran, dass der Kläger nicht eine Urkunde im obigen Sinne "aufgefunden", sondern in einer Entscheidungsdatenbank eine Gerichtsentscheidung recherchiert hat, aus der sich seiner Meinung nach eine inhaltliche Unrichtigkeit des Senatsbeschlusses vom 10.02.2022 ergibt.

  • BSG, 17.05.2022 - B 5 R 45/22 B

    Anspruch auf Zwischenübergangsgeld; Unzulässigkeit einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 04.04.2023 - L 10 R 3518/22
    Die gegen die Nichtzulassung der Revision im Senatsbeschluss vom 10.02.2022 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG verwarf der dortige 5. Senat mit Beschluss vom 17.05.2022 (B 5 R 45/22 B) als unzulässig, nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers die von ihm (dem Kläger) persönlich angefertigte Beschwerdebegründung innerhalb der verlängerten Begründungsfrist lediglich übermittelt habe, ohne hierfür die volle Verantwortung zu übernehmen.

    Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Prozessakten des Senats (Verfahren L 10 R 3518/22 WA und L 10 SF 919/23 AB), der Prozessakten der Verfahren S 4 R 5638/18 und L 10 R 1589/19 sowie der Prozessakte des BSG des Verfahrens B 5 R 45/22 B Bezug genommen.

  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 53/12 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 04.04.2023 - L 10 R 3518/22
    Der Wiederaufnahmeantrag, über den der Senat nach Ablehnung des Befangenheitsgesuchs des Klägers gegen den Berichterstatter - insoweit wird vollumfänglich auf den Beschluss vom 30.03.2023 (L 10 SF 919/23 AB) Bezug genommen - in seiner geschäftsplanmäßigen berufsrichterlichen Besetzung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 585 der Zivilprozessordnung (ZPO) und analog § 158 Satz 1 und 2 SGG entscheidet (s. dazu nur BSG 23.04.2014, B 14 AS 368/13 B, in juris, Rn. 12 ff.; BSG 10.07.2012, B 13 R 53/12 B, in juris, Rn. 11 ff.; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., Rn. 9, alle m.w.N.), ist bereits unzulässig, da ein Wiederaufnahmegrund nicht schlüssig dargetan ist; auch darauf sind die Beteiligten vorab hingewiesen worden.
  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZB 6/82

    Keine Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens bei Widerruf einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 04.04.2023 - L 10 R 3518/22
    Es handelt sich dabei vielmehr um behördliche Auskünfte respektive um (rechtliche) Äußerungen über die tatsächlichen Grundlagen andernorts dokumentierter versicherungsrechtlich erheblicher Tatbestände (namentlich zurückgelegte Versicherungszeiten) und deren rechtliche Bewertung und unterfallen damit nicht dem genannten Wiederaufnahmegrund (s. nur Bundesgerichtshof - BGH - 23.11.1983, IVb ZB 6/82, in juris, Rn. 12 m.w.N.; Bullwan in BeckOGK SGG, a.a.O., Rn. 53).
  • BVerfG, 22.01.1992 - 2 BvR 40/92

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Nichtigkeitsklage als Teil der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 04.04.2023 - L 10 R 3518/22
    Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag des Klägers, das mit rechtskräftigem, instanzbeendenden Beschluss des erkennenden Senats vom 10.02.2022 - mit dem der Senat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 10.04.2019 (S 4 R 5638/18) nach § 153 Abs. 4 SGG aus sachlich-rechtlichen Gründen zurückgewiesen hat - abgeschlossene Berufungsverfahren L 10 R 1589/19 wieder aufzunehmen (zur Unterscheidung zwischen einer Wiederaufnahmeklage und einem entsprechenden Antragsverfahren - wie vorliegend -, vgl. nur Bundesverfassungsgericht - BVerfG - 22.01.1992, 2 BvR 40/92, in juris, Rn. 6; Bullwan in BeckOGK SGG, § 179 Rn. 68, Stand 01.02.2023; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 179 Rn. 7, alle m.w.N.).
  • KG, 30.08.2007 - 12 U 34/07

    Restitutionsklage: Beweiskraft privater elektronischer Dokumente

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 04.04.2023 - L 10 R 3518/22
    Hinsichtlich der vom Kläger vorgelegten ausgedruckten Bildkopie ("Screenshot") des (Internet-) Impressums der O1klinik S1 ohne Datum handelt es sich schon nicht um eine Urkunde i.S.d. § 580 Nr. 7 lit. b) ZPO in Gestalt einer durch Niederschrift verkörperten Gedankenerklärung, sondern um ein Augenscheinsobjekt (vgl. dazu nur Kammergericht - KG - Berlin 30.08.2007, 12 U 34/07, in juris; Feskorn in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, Vorbem. zu §§ 415-444 Rn. 5; Schreiber in MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 415 Rn. 7; s. auch Bullwan in BeckOGK SGG, § 179 Rn. 49 f. m.w.N. zur Fotokopie).
  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 80/00 R

    Zwischen- bzw Überbrückungsübergangsgeld zwischen zwei medizinischen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 04.04.2023 - L 10 R 3518/22
    Zur Begründung führte er tragend aus, dass der geltend gemachte Anspruch nach § 51 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (bzw. inhaltsgleich § 71 Abs. 1 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung) bereits deshalb nicht bestehe, weil der Kläger weder im Anschluss an die medizinische Rehabilitationsmaßnahme in S1 noch unmittelbar vor der Arbeitslosengeldgewährung Übergangsgeld bezogen, sondern vielmehr bis Ende 2015 von Krankengeld respektive von Arbeitsentgelt (Übergangsversorgung der Deutschen L1 AG bis 31.03.2016) und sodann von Erspartem respektive seiner Firmenrente gelebt habe; es läge damit schon keine "Weiterzahlung" (von Übergangsgeld) i.S. des Gesetzes vor und für eine entsprechende Erweiterung der gesetzlichen Regelung bestehe kein Raum, zumal auch das Bundessozialgericht (BSG) betonte habe (Hinweis auf BSG 12.06.2001, B 4 RA 80/00 R, in juris, Rn. 17), dass (Zwischen-)Übergangsgeld die wirtschaftliche Sicherstellung des Versicherten durch eine Geldleistung während einer von ihm nicht zu vertretenden Rehabilitations-Pause zwischen zwei Maßnahmen bezwecke, es sei denn, er bedürfe wegen des Bezuges von Krankengeld oder Arbeitsentgelt nicht eines solchen Schutzes.
  • LSG Baden-Württemberg, 25.05.2023 - L 10 R 76/23

    Sozialgerichtliches Verfahren - Wiederaufnahmeklage - elektronischer

    Gegenstand der Wiederaufnahmeklage (entgegen dem SG im Tenor des angefochtenen Gerichtsbescheids nicht Wiederaufnahmeantrag; zur Unterscheidung zwischen einer Wiederaufnahmeklage und einem entsprechenden Antragsverfahren s. nur Senatsbeschluss vom 04.04.2023, L 10 R 3518/22 WA, n.v.; Bundesverfassungsgericht - BVerfG - 22.01.1992, 2 BvR 40/92, in juris, Rn. 6; Bullwan in BeckOGK SGG, § 179 Rn. 68, Stand 01.02.2013; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 179 Rn. 7, alle m.w.N.) ist mithin allein das Urteil des SG vom 29.06.2021 (S 3 R 3354/19) respektive die Fortführung jenes Klageverfahrens.

    Es kann vorliegend auf sich beruhen, ob es sich bei diesem Bescheid der OGA überhaupt um eine Urkunde i.S.d. des § 580 Nr. 7 lit. b) ZPO handelt (vgl. dazu nur Senatsbeschluss vom 04.04.2023, L 10 R 3518/22 WA, n.v., unter Hinweis auf Bundesgerichtshof - BGH - 23.11.1983, IVb ZB 6/82, in juris, Rn. 12 m.w.N.; s. auch Bullwan in BeckOGK SGG, a.a.O., Rn. 53).

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